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   LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20, 2 O 103/21   

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LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20, 2 O 103/21 (https://dejure.org/2024,7493)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 09.04.2024 - 2 O 214/20, 2 O 103/21 (https://dejure.org/2024,7493)
LG Ravensburg, Entscheidung vom 09. April 2024 - 2 O 214/20, 2 O 103/21 (https://dejure.org/2024,7493)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 - ergibt sich nach dem Verständnis des vorlegenden Gerichts nichts Anderes.

    Aus dem Tenor Ziff. 7 des Urteils des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - und aus dem Tenor Ziff. 11 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 -, ergibt sich, dass die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden kann, wenn der Verzugszinssatz im Kreditvertrag nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben worden ist.

    Mit Urteil vom 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 - (dort Tenor Ziff. 10) hat der Gerichtshof diese Entscheidung bestätigt:.

    In Rn. 267 des Urteils vom 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 - führt der Gerichtshof eine andere Vorlagefrage betreffend aus,.

    Der Tenor Ziff. 11 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 - lautet:.

    In Rn. 288 des Urteils vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 - bestätigt dies der Gerichtshof:.

    In Rn. 291 des Urteils vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 - stellt der Gerichtshof klar:.

    In den Gründen des Urteils vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 - führt der Gerichtshof allerdings außerdem aus, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht grundsätzlich in Betracht kommt (Rn. 281 ff.).

    Die im Beschlusstenor II. 4. a) und II. 4. b) sowie II. 5. a) und II. 5. b) genannten Vorlagefragen, die die Auslegung der Urteile des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - und vom 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 -betreffen, sind vom Gerichtshof bisher nicht entschieden worden.

    Der Gerichtshof hatte diese Rechtssache jedoch im Hinblick auf die Rechtssache C-38/20, C-47/21, C-232/21 - ausgesetzt, und der BGH hat dem Gerichtshof am 25. Januar 2024 mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-117/22 nicht aufrechterhalten möchte.

  • EuGH, 27.11.2020 - C-38/20

    Delegación del Gobierno en Melilla

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Aus dem Tenor Ziff. 7 des Urteils des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - und aus dem Tenor Ziff. 11 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 -, ergibt sich, dass die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden kann, wenn der Verzugszinssatz im Kreditvertrag nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben worden ist.

    Maßstab ist ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher (Urteil des Gerichtshofs vom 21.12.2023 - C-38/20, Rn. 256).

    Der Tenor Ziff. 11 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 - lautet:.

    In Rn. 288 des Urteils vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 - bestätigt dies der Gerichtshof:.

    In Rn. 291 des Urteils vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 - stellt der Gerichtshof klar:.

    In den Gründen des Urteils vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 - führt der Gerichtshof allerdings außerdem aus, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht grundsätzlich in Betracht kommt (Rn. 281 ff.).

    Der Gerichtshof hatte diese Rechtssache jedoch im Hinblick auf die Rechtssache C-38/20, C-47/21, C-232/21 - ausgesetzt, und der BGH hat dem Gerichtshof am 25. Januar 2024 mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-117/22 nicht aufrechterhalten möchte.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - ergibt sich, dass die Widerrufsfrist nicht beginnt, wenn der Satz des Verzugszinses nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes im Kreditvertrag angegeben worden ist.

    Aus dem Tenor Ziff. 7 des Urteils des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - und aus dem Tenor Ziff. 11 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 - C-38/20, C-47/21, C-232/21 -, ergibt sich, dass die Berufung des Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht gem. Art. 14 Abs. 1 RL 2008/48/EG nicht als rechtsmissbräuchlich bewertet werden kann, wenn der Verzugszinssatz im Kreditvertrag nicht in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben worden ist.

    Der Gerichtshof hat am 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - (dort Tenor Ziff. 3 Satz 1) entschieden:.

    Der Tenor Ziff. 7 des Urteils des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - lautet:.

    Im Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - hebt der Gerichtshof hervor (Rn. 124, 125):.

    Der Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken ist nicht anwendbar, wenn die in Rede stehenden Handlungen, also insbesondere die Entscheidung, bestimmte rechtliche Optionen auszuüben oder bestimmte Gestaltungen zu wählen, wahrscheinlich eine andere eigenständige Rechtfertigung haben als die bloße Erlangung eines solchen Vorteils (EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Hogan vom 15.07.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 -, Rn. 116).

    Die im Beschlusstenor II. 4. a) und II. 4. b) sowie II. 5. a) und II. 5. b) genannten Vorlagefragen, die die Auslegung der Urteile des Gerichtshofs vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20, C-187/20 - und vom 21.12.2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21 -betreffen, sind vom Gerichtshof bisher nicht entschieden worden.

  • EuGH - C-143/23 (anhängig)

    Mercedes-Benz Bank und Volkswagen Bank

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden im Vorabentscheidungsverfahren C-143/23 folgende weitere Fragen gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a), Abs. 2 AEUV zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:.

    Es wird auf die beiden Sachverhalte im Abschnitt A. des Vorlageersuchens vom 01.03.2023 in der Rechtssache C-143/23 Bezug genommen.

    Die anzuwendenden nationalen Rechtsnormen ergeben sich aus Abschnitt B. des Vorlageersuchens vom 01.03.2023 in der Rechtssache C-143/23.

  • EuGH, 06.02.2024 - C-117/22

    BMW Bank u.a. - Streichung

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Im Vorlageersuchen des BGH vom 31.01.2022 in der Rechtssache C-117/22 sind zwar ähnliche Vorlagefragen zum Einwand des Rechtsmissbrauchs gestellt worden.

    Der Gerichtshof hatte diese Rechtssache jedoch im Hinblick auf die Rechtssache C-38/20, C-47/21, C-232/21 - ausgesetzt, und der BGH hat dem Gerichtshof am 25. Januar 2024 mitgeteilt, dass er sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-117/22 nicht aufrechterhalten möchte.

  • BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22

    Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Der BGH versteht das Urteil vom 21.12.2023 jedoch völlig anders und meint nun, dass das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verzugszinssatzes in Form eines konkreten Prozentsatzes den Beginn der Widerrufsfrist nicht hindere (BGH, Urteil vom 27.02.2024 -XI ZR 258/22 - ECLI:DE:BGH:2024:270224UXIZR258.22.0, juris Rn. 32 ff.).

    Der BGH hat dagegen am 27.02.2024 geurteilt, dass das Fehlen der Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner Anpassung nach den Maßgaben in Rn. 265, 267 des Urteils des Gerichtshofs vom 21.12.2023 den Beginn der Widerrufsfrist nicht hindere (BGH, Urteil vom 27.02.2024 - XI ZR 258/22 - ECLI: DE:BGH:2024:270224UXIZR258.22.0, juris Rn. 32 ff.).

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Der BGH legt den Begriff des Rechtsmissbrauchs in seiner Rechtsprechung extrem weit aus (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 , ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 28;Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 - XI ZR 113/21 u. a. - ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0, Rn. 81-88).
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Der BGH legt den Begriff des Rechtsmissbrauchs in seiner Rechtsprechung extrem weit aus (BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 , ECLI:DE:BGH:2020:271020UXIZR498.19.0, juris Rn. 28;Vorlagebeschluss vom 31.01.2022 - XI ZR 113/21 u. a. - ECLI:DE:BGH:2022:310122BXIZR113.21.0, Rn. 81-88).
  • EuGH, 30.04.2014 - C-26/13

    Verbraucher, die ein Fremdwährungsdarlehen aufnehmen, müssen die wirtschaftlichen

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13 , EU:C:2014:282 , Rn. 84 , sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19 , EU:C:2020:954 , Rn. 34 und 38 ).
  • EuGH, 25.11.2020 - C-269/19

    Banca B. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Missbräuchliche

    Auszug aus LG Ravensburg, 09.04.2024 - 2 O 214/20
    Die in den Unionsrichtlinien im Bereich des Verbraucherschutzes vorgesehenen Sanktionen sollen den Gewerbetreibenden nämlich davon abschrecken, gegen die ihm nach den Bestimmungen dieser Richtlinien obliegenden Pflichten gegenüber dem Verbraucher zu verstoßen (vgl. entsprechend Urteile vom 30. April 2014, Kásler und Káslerné Rábai, C-26/13 , EU:C:2014:282 , Rn. 84 , sowie vom 25. November 2020, Banca B., C-269/19 , EU:C:2020:954 , Rn. 34 und 38 ).
  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

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